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Der Heilpraktiker für Psychotherapie ist in der Honorarfindung grundsätzlich frei (§145, §611 BGB). Bei Behandlungsbeginn kommt ein
Dienstvertrag gem. §§611-630 BGB zustande. In der Regel ist der Patient Selbstzahler, da die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für Heilpraktiker
beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie üblicherweise nicht übernehmen.
Das heißt, der Patient bezahlt das Honorar direkt an den Heilpraktiker (üblicherweise direkt am Behandlungstag) und erhält über die
erbrachten Leistungen eine Rechnung nach dem GebüH (Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker).
 
-> Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen keine Kosten für die Behandlung bei einem Heilpraktiker
-> Bei Mitgliedern einer privaten Krankenkasse ist durch den Klienten zu prüfen, ob evtl. Kosten übernommen werden können
-> Bei Beihilfeempfängern/Beamten ist ebenfalls durch den Klienten zu prüfen, ob eine Kostenübernahme erfolgen könnte.
 
 
 
- Viel Zeit für Sie, ohne Zeitdruck |
- Freie Methodenwahl, dadurch kosteneffizient |
- Zeitnahe Termine |
- Keine Krankheit wird aktenkundig |
- Einhaltung der Schweigepflicht auch durch den HPP |
 
 
 
 
 
Erstgespräch | ca. 15min, auch telefonisch | kostenlos, 0,00€ |
Fahrt zu Ihnen nach Hause | Hönow & direkte Umgebung | keine Wegepauschale, 0,00€ |
 
Bei der Honorarforderung werden auch die Umstände des Einzelfalls (Tag/Nacht/Hausbesuch) berücksichtigt, die Beschaffenheit und
Schwierigkeit der Leistung, der Zeitaufwand, die wirtschaftlichen Verhältnisse und örtlichen Gegebenheiten.
Da mein Angebot für Sie einen breiten Rahmen umfasst, erfolgt die Abrechnung individuell, generell aber gilt:
 
 
Therapiestunde | 30 Minuten | 30,00€ |
Therapiestunde | 60 Minuten | 60,00€ |
 
 
Trauergespräch | 60-120 Minuten | 80,00€ |
Rede verfassen und ausarbeiten | Word-Dokument | 220,00€ |
Halten der Rede | Friedhof, Kirche, Andachtshalle, Friedwald... | 50,00€ |
 
 
Betreuungsstunde | 60 Minuten | 50,00€ |
Für die Betreuungsstunde ist bei der zuständigen Krankenkasse nach Antragstellung und Begutachtung durch den medizinischen
Dienst der Krankenkassen eine entsprechende Zuzahlung für Anspruchsberechtigte möglich.
 
 
 
 
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